möglicherweise nur eine sehr kurze Liste aufstellen könnte, hat sie nachvollziehbar dargelegt (s. o.
Rn. 82).
113
Durch eine gesetzliche Quote könnten sich Parteien wie die Antragstellerin zudem gezwungen
fühlen, Kandidaten bzw. Kandidatinnen vorzuschlagen bzw. zu wählen, von denen sie nicht
überzeugt sind oder die sogar ihre Glaubwürdigkeit in Frage stellen könnten.
114
Bei einem Verstoß gegen die Vorgaben von § 25 Abs. 3 Sätze 2 ff BbgLWahlG wird eine Landesliste
nicht zur Landtagswahl zugelassen. Diese Zurückweisung der Liste beeinträchtigt die betroffene
Partei schwer, da ihr dadurch die Teilnahme an den Parlamentswahlen, die das Kernstück ihrer
Mitwirkung an der politischen Willensbildung ausmacht, in Bezug auf die Hälfte der im Landtag zu
erringenden Mandate (vgl. § 1 Abs. 1 BbgLWahlG) unmöglich gemacht wird.
115
Ferner ist das Paritätsgesetz geeignet, Spannungen mit dem Programm einer Partei zu erzeugen,
wenn das Programm im Widerspruch zum Gesetzeszweck der Frauenförderung steht, sei es, weil die
Partei das Thema Gleichberechtigung nicht aktiv verfolgt oder Fördermaßnahmen sogar insgesamt
ablehnt. Sie müsste dieses Ziel über ihre Landesliste dennoch fördern. Parteien dürfen aber
dezidiert Partikularinteressen vertreten und sich daher auch auf Themen beschränken, die praktisch
(ganz) überwiegend Personen eines Geschlechts anziehen, denn auch Minderheitsinteressen sind
„parteifähig“ (vgl. bereits oben Rn. 89).
116
Zudem wirkt die personelle Vorgabe des Paritätsgesetzes zugleich als programmatische Vorgabe.
Dass die politische Tendenz der aufzustellenden Personen nicht vorgeschrieben wird (darauf stellt
Meyer, NVwZ 2019, 1245, 1249, entscheidend ab), steht dem nach den oben genannten
Grundsätzen nicht entgegen. Die inhaltliche Unterscheidbarkeit der politischen Konzepte
verschiedener Parteien wird im Hinblick auf das Thema Gleichberechtigung dadurch staatlicherseits
abgeschwächt.
117
d. Die Beeinträchtigungen der Rechte der Antragstellerin sind verfassungsrechtlich nicht legitimiert.
118
(1) Die Beeinträchtigung der Wahl(vorschlags)freiheit ist nicht auf Art. 22 Abs. 5 LV zu stützen. Art. 22
Abs. 5 LV lautet: „Das Nähere regelt ein Gesetz. Das Gesetz kann insbesondere vorsehen, daß die in
den Absätzen 1 bis 4 genannten Rechte nur innehat, wer bereits für eine bestimmte Dauer Bürger
oder Einwohner im Wahl- oder Abstimmungsgebiet ist. Das Gesetz kann auch vorsehen, daß
Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes und Richter nicht zugleich Mitglied im Landtag oder in
kommunalen Vertretungskörperschaften sein können.“
119
aa. Es kann dahinstehen, ob die Norm - wie der Wortlaut von Art. 22 Abs. 5 Satz 1 LV nahelegt ‑
lediglich einen Regelungsvorbehalt enthält, oder ‑ wofür die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zum nachträglich eingeführten Art. 22 Abs. 5 LV (LT-Drs. 2/3752 !, S. 5) sprechen - ein
(zumindest partieller) Einschränkungs- bzw. Eingriffsvorbehalt beabsichtigt war (vgl. auch Beschluss
vom 17. September 1998 ‑ VfGBbg 30/98
-, LVerfGE 9, 111, 116). Der aus Art. 22 Abs. 5 LV folgende
Gesetzgebungsauftrag, der über den Grundsatz, dass die innere Ordnung von Parteien demokratischen Grundsätzen entsprechen muss (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LV, Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG), ebenfalls
für die Wahlvorschlagsfreiheit wie auch für die Programmfreiheit Geltung beanspruchen könnte,
trägt in seiner Reichweite eine paritätische Besetzung von Landeslisten zur Landtagswahl nicht.
Beschränkungen von vergleichbarer Wirkung wie das in Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV genannte Beispiel
entbehren ohne konkrete Benennung in der Verfassung einer hinreichenden Grundlage. Die
Regelungen des Paritätsgesetzes sind in ihrer Eingriffsintensität mindestens ebenso gewichtig wie
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