die Inkompatibilitätsregelung des Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV. Letztere führt nicht zu einem
Wählbarkeitsausschluss der von der Regelung erfassten Personen (Ineligibilität), wohl aber müssen
sich die Personen im Falle der Wahl zwischen Amt und Mandat entscheiden (Beschluss vom
17. September 1998 ‑ VfGBbg 30/98
‑, LVerfGE 9, 111, 117). Die Paritätsvorgaben haben
ihrerseits intensive Beschränkungen unter anderem des Wahlvorschlagsrechts bis hin zu einem
faktischen Ausschluss der Aufstellung bestimmter Bewerberinnen und Bewerber zur Folge. Ihre
Nominierung zur Landesliste kann verwehrt sein, wenn nicht ausreichend Bewerberinnen bzw.
Bewerber des anderen Geschlechts bei der innerparteilichen Kandidatenaufstellung vorhanden sind
(in Bezug auf die passive Wahlrechtsgleichheit s. das Urteil des Gerichts vom heutigen Tag ‑
VfGBbg 55/19 ‑, Rn. 159).
120
bb. Auch bietet der dem Gesetzgeber grundsätzlich eröffnete Ausgestaltungsspielraum im
Wahlrecht deshalb keinen Raum für die Regelungen des beschlossenen Paritätsgesetzes, weil das
Demokratieprinzip in seiner aus der derzeitigen Landesverfassung zum Ausdruck kommenden Form
eine Paritätsvorgabe für die Wahl zum Landtag nicht erlaubt.
121
Ein Ausgestaltungsspielraum erfordert und ermöglicht lediglich die notwendige Ausgestaltung der
Wahlen. Der Gesetzgeber muss zwingend eine von der Landesverfassung nicht abschließend
getroffene grundlegende Entscheidung für ein Wahlsystem vornehmen, damit die (Parlaments)Wahlen überhaupt durchgeführt werden können. Die Landesverfassung sieht mit Art. 22 Abs. 3
Satz 3 (nur) ein Wahlverfahren vor, „das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der
Verhältniswahl verbindet.“ Bei der Festlegung der technischen Einzelheiten verfügt der Gesetzgeber
‑ insoweit ist dem Antragsgegner noch zuzustimmen ‑ über einen weiten Gestaltungsspielraum.
Dieser gestattet jedoch nur die Ausfüllung des verfassungsrechtlichen Rahmens, nicht aber davon
abweichende Regelungen. Regelungsbedürftig durch den Gesetzgeber sind etwa die Zahl der
Abgeordneten, das Wahlsystem im Einzelnen, das Wahlverfahren sowie die Konkretisierung der
Wahlrechtsgrundsätze (vgl. zum Bundesrecht z. B. Magiera, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 38
Rn. 121).
122
aaa. Die vom Antragsgegner beschlossenen Regelungen unterliegen nicht - wie dieser über die
Annahme eines weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Verfahren geltend macht ‑ einer
nur eingeschränkten Überprüfung durch das Verfassungsgericht. Eine strikte verfassungsgerichtliche Kontrolle ist bei Eingriffen in das freie Wahlvorschlagsrecht der Parteien, das seinerseits
Ausdruck des Demokratieprinzips aus Art. 2 Abs. 1 LV ist, deshalb geboten, weil mit Regelungen, die
die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die jeweilige parlamentarische Mehrheit
gewissermaßen in eigener Sache tätig wird (BVerfG, Urteile vom 26. Februar 2014 ‑ 2 BvE 2/13 ! ‑,
BVerfGE 135, 259-312, Rn. 59, und vom 13. Februar 2008 ‑ 2 BvK 1/07 ! ‑, BVerfGE 120, 82-125,
Rn. 103, www.bverfg.de, zur Chancengleichheit der Parteien). Gerade bei der Wahlgesetzgebung
besteht die Gefahr, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen
Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt (BVerfG, Urteile vom 26. Februar 2014 ‑
2 BvE 2/13 ! ‑, BVerfGE 135, 259-312, Rn. 59, vom 9. November 2011 ‑ 2 BvC 4/10 ! -, BVerfGE 129,
300-355, Rn. 91, und vom 13. Februar 2008 ‑ 2 BvK 1/07 ! ‑, BVerfGE 120, 82-125, Rn. 125,
www.bverfg.de). Die Annahme einer eingeschränkten Überprüfungskompetenz des
Verfassungsgerichts stellte dagegen den Anwendungsbereich der Wahlrechtsgrundsätze weitgehend
zur Disposition des Gesetzgebers.
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