123 bbb. Die Vorgabe einer paritätischen Besetzung der Landes​listen geht über den genannten gesetzgeberisch auszugestaltenden Bereich hinaus. Weder konkre​ti​siert sie einen der - an dieser Stelle objektiv zu prüfenden - Wahlrechtsgrundsätze (i) noch das diesen nach der Landes​verfas​sung zugrundeliegende Demokratieprinzip, sondern steht hierzu vielmehr im Widerspruch (ii). 124 (i) Das Paritätsgesetz konkretisiert nicht den Wahlrechtsgrundsatz der Gleichheit der Wahl; vielmehr greift es ‑​ entgegen der ursprünglichen Gesetzesbegründung, die die vorherige Rechtslage als Verstoß gegen die passive Wahlgleichheit von Kandida​tin​nen aus Art. 22 Abs. 1 LV und Art. 3 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG (LT‑Drs. 6/8210 !, S. 2) ansah ‑​ in diesen Wahlrechtsgrundsatz ein. 125 Die passive Wahlrechtsgleichheit aller Bürgerinnen und Bürger Brandenburgs (im wahlfähigen Alter) ist durch Art. 22 Abs. 1 und Abs. 3 LV gewährleistet. Der Grund​satz der Gleichheit der Wahl gebietet es, dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können (BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 ‑​ 2 BvC 4/10 ‑,​ BVerfGE 129, 300-355, Rn. 78, www.bverfg.de !). Die Gleich​behand​lung der Staatsbürger bezüglich der Fähigkeit, zu wählen und gewählt zu werden, ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staats​ord​nung. Sie ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit bei der Zulassung zur Wahl zum Parlament zu verstehen (BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 ‑​ 2 BvC 62/14 ‑,​ Rn. 42, www.bverfg.de !, m. w. N., st. Rspr.). 126 Eine differenzierende Behandlung der (aktiv und) passiv Wahlberechtigten ist, da die Wahlrechtsgrundsätze auch im Vorfeld von Wahlen Geltung beanspruchen (s. o. Rn. 93), auch bei der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten grund​sätz​lich rechtfertigungsbedürftig. Die Gleichheit der Wahl im Wahlvor​be​rei​tungs​stadium gewährleistet, dass jede potenzielle Kandidatin und jeder potenzielle Kandidat mit den gleichen Chancen für jeden Listenplatz einer Parteiliste kandidieren können muss. 127 Das Paritätsgesetz beeinträchtigt die passive Wahlrechtsgleichheit von Kandidatinnen und Kandidaten der Parteien, indem es ihnen ‑​ anders als Personen des jeweils anderen Geschlechts ‑​ den Zugang zu bestimmten Listen​plätzen bzw. Vorlisten bei der innerparteilichen Kandidatenaufstellung verwehrt, den Zugang zu einer Landesliste überhaupt verwehren kann, und Personen des dritten Geschlechts gegenüber Frauen und Männern weitergehende Kandidatur​mög​lich​keiten einräumt (im Einzelnen dazu s. das Urteil des Gerichts vom heutigen Tag ‑​ VfGBbg 55/19 ‑​, ​Rn. 154 ff). 128 Das vorwiegend auf Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV gestützte Paritätsgesetz konkretisiert die Wahlrechtsgrundsätze ferner deshalb nicht, da es mit der Förderung der Gleichberechtigung von Frau und Mann auch einen wahl​rechts​fremden Zweck verfolgt. Insoweit ist einem Vergleich mit den vom Antrags​gegner für die Annahme eines Ausgestaltungsspielraums des Gesetzgebers ange​führ​ten Beispielen zugunsten von starren Listen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1957 ‑​ 2 BvR 9/56 ‑,​ BVerfGE 7, 63-75, juris !), zur Fünf-Prozent-Hürde (BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 ‑​ 2 BvC 4/10 ‑, BVerfGE 129, 300-355; www.bverfg.de !) und zur Grundmandats​klausel (BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 ​‑ 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408-425, juris !) nichts zu entnehmen, da der Gesetzgeber dort wahlrechts​imma​nen​te Zwecke verfolgte. 129 Die Landesverfassung schreibt keine paritätische Besetzung des Landtags vor, ebenso wenig wie im Übrigen das Landeswahl​gesetz. Die angegriffene Regelung kann daher auch nicht als (bloße) Regelung der Wahlorganisation im Vorfeld der Wahlen ange​se​hen werden, die zur Verwirklichung eines geltenden Wahlsystems notwendig wäre.

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