(iii) Keine Befugnis zur einfachgesetzlichen
Änderung verfassungskonstituierender
demokratischer Strukturprinzipien
e. Zwischenergebnis: Verletzung der Antragstellerin in ihrer
Parteienfreiheit und Wahlfreiheit
2. Chancengleichheit im politischen Wettbewerb
a. Schutzbereich
162
165
173
174
175
b. Eingriff
(1) Benachteiligung gegenüber Parteien mit
ausgewogene(re)m Geschlechterverhältnis
(2) Benachteiligung gegenüber
Parteien nur eines Geschlechts
177
178
184
c. Rechtfertigung
186
C. Ergebnis
189
D. Keine Entscheidung über den Hilfsantrag
190
E. Auslagenentscheidung
191
F. Abstimmungsergebnis
193
Gründe:
A.
1
Die Antragstellerin, eine in Brandenburg tätige politische Partei, wendet sich im Wege eines
Organstreitverfahrens gegen einen Landtagsbeschluss zur Änderung des Wahlgesetzes für den
Landtag Brandenburg (BbgLWahlG). Das sogenannte Paritätsgesetz verpflichtet die Parteien und
politischen Vereinigungen, ihre Landeslisten für die Landtagswahlen abwechselnd mit Frauen und
Männern zu besetzen.
I.
2
Der Landtag Brandenburg beschloss am 31. Januar 2019 mehrheitlich das Zweite Gesetz zur
Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes - Parité-Gesetz (im Folgenden:
Paritätsgesetz), das am 12. Februar 2019 im Gesetzblatt I Nr. 1 ! verkündet wurde. Durch dessen
Artikel 1 erhielten § 25 Abs. 3, Abs. 8 und § 30 Abs. 1 BbgLWahlG folgende Fassung (Änderungen
kursiv):
§ 25 Abs. 3 BbgLWahlG
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