(iii) Keine Befugnis zur einfachgesetzlichen Änderung ver​fassungskonstituierender demokratischer Strukturprinzipien e. Zwischenergebnis: Verletzung der Antragstellerin in ihrer Parteienfreiheit und Wahlfreiheit 2. Chancengleichheit im politischen Wettbewerb a. Schutzbereich 162 165 173 174 175 b. Eingriff (1) Benachteiligung gegenüber Parteien mit ausgewogene(re)m Geschlechterverhältnis (2) Benachteiligung gegenüber Parteien nur eines Geschlechts 177 178 184 c. Rechtfertigung 186 C. Ergebnis 189 D. Keine Entscheidung über den Hilfsantrag 190 E. Auslagenentscheidung 191 F. Abstimmungsergebnis 193 Gründe: A. 1 Die Antragstellerin, eine in Brandenburg tätige politische Partei, wendet sich im Wege eines Organstreitverfahrens gegen einen Landtagsbeschluss zur Änderung des Wahlgesetzes für den Landtag Brandenburg (BbgLWahlG). Das sogenannte Paritätsgesetz verpflichtet die Parteien und politischen Vereinigungen, ihre Landeslisten für die Landtagswahlen abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen. I. 2 Der Landtag Brandenburg beschloss am 31. Januar 2019 mehrheitlich das Zweite Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes - Parité-Gesetz (im Folgenden: Paritätsgesetz), das am 12. Februar 2019 im Gesetzblatt I Nr. 1 ! verkündet wurde. Durch dessen Artikel 1 erhielten § 25 Abs. 3, Abs. 8 und § 30 Abs. 1 BbgLWahlG folgende Fassung (Änderungen kursiv): § 25 Abs. 3 BbgLWahlG

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