Art. 21 der Verfassung des Landes Brandenburg insoweit verletzt hat, als mit dem angegriffenen Gesetzesbeschluss eine Verpflichtung politischer Parteien zur Aufstellung geschlechterparitätisch besetzter Wahlvorschläge statuiert wird. 9 Für den Fall der beabsichtigten Zurückweisung des Feststellungsantrags beantragt sie hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Vor​lie​gens einer strukturellen Benachteiligung von Frauen bei der Kandidaten​aufstellung zu öffentlichen Wahlen. 10 Höchst hilfsweise, für den Fall der fehlenden Statthaftigkeit des Organstreit​ver​fah​rens, beantragt die Antragstellerin, die Antragsschrift als Verfassungsbeschwerde auszulegen mit dem Antrag, das Dritte Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Wahlgesetzes („Inklusives ParitéGesetz“, Landtagsdrucksachen 6/8210 und 6/10466) insoweit für nichtig zu erklären, als eine Verpflichtung politischer Parteien zur Aufstellung geschlechterparitätisch besetzter Wahlvorschläge statuiert wird. 11 Zur Begründung trägt sie vor: 12 1. Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei das Organstreitverfahren die statthafte Verfahrensart für die Beanstandung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Status politischer Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 LV durch andere Verfassungsorgane. Der angegriffene Gesetzesbeschluss des Landtags als Antragsgegner sei eine rechtserhebliche Maßnahme im Rahmen eines verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses. 13 2. Der Antrag sei begründet: 14 a. Der Gesetzesbeschluss verletze die Antragstellerin in ihrer von Art. 21 Abs. 1 GG geschützten Organisations- und Programmfreiheit. Den Parteien als freiwilligen Zusammenschlüssen von Bürgern zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes stehe als Kernstück der Parteienfreiheit die freie Verständigung auf eine gemeinsame Programmatik (Programmfreiheit) und die freie Gestaltung der Partei​sat​zung (Organisationsfreiheit) zu. Dies umfasse die freie Entscheidung darüber, innerpar​teilich paritätische Quotierungen für Parteiorgane und - erst recht für Wahlvorschläge aufzustellen. Die mit dem Gesetzesbeschluss verbundenen wesentlichen Strukturvorgaben für die Zusammenstellung der einzelnen Listen verkürzten die Orga​nisationsfreiheit der Parteien erheblich, griffen mithin in diese ein. Ob nach Auslegung der Rechtsfolgen des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG eine Liste nur solange geschlechterabwechselnd zu besetzen sei, wie Kandidatinnen bzw. Kan​di​daten beider Vorlisten vorhanden seien, oder eine Liste zwingend beendet werden müsse, wenn eine Vorliste erschöpft sei, sei für die Beschwer der Antragstellerin nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Sie sei in beiden Fällen erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt. Allerdings verleihe das Paritäts​gesetz dem Landeswahlausschuss zu weitgehende, jedenfalls aber nicht hinreichend klar bestimmte Kompetenzen. Weder sei klar, ob die listen​einrei​chen​de Partei oder der Landeswahlausschuss eine Neubildung der Liste nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG vor​neh​me, noch wer die ursprünglichen Vorlisten zu einer Landesliste zusammenfüge. 15 aa. Eine Rechtfertigung dieses Eingriffs durch den Gleichstellungsauftrag des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV scheide aus. Zweifelhaft sei bereits, ob dieser als kollidierendes Verfas​sungsrecht zur Rechtfertigung von Eingriffen in die Rechte Dritter überhaupt in Betracht komme. Das Gleichberechtigungsgebot ergänze nämlich nur das besondere Differenzierungsverbot wegen des Geschlechts, bilde aber

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