keinen Gegenpol dazu. Zudem bedürften alle Maßnahmen, die in ihrer Intensität einem in Art. 22
Abs. 5 LV benannten Wahlrechtsausschluss gleichkämen, eines konkreten Verfassungsvorbehalts.
Jedenfalls aber sei die Maßnahme unverhältnismäßig.
16
Das beschlossene Gesetz verfolge bereits keinen legitimen Zweck. Ein solcher folge nicht aus dem
Gleichberechtigungsgebot des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV, da dieses lediglich Chancengleichheit und
Gleichberechtigung erfasse, nicht aber Ergebnisgleichheit und tatsächliche Gleichstellung. Letztere
stelle keinen legitimen Zweck dar. Zudem hätten Männer und Frauen im Wahlrecht bereits die
gleichen Chancen, in politische Parteien einzutreten und bei Nominierungsversammlungen zu
kandidieren. Eine Benachteiligung von Frauen in dieser Hinsicht lasse sich dem Gesetzentwurf nicht
entnehmen. Ihre Benachteiligung werde lediglich ins Blaue hinein behauptet, nicht durch Fakten
gestützt und von der Antragstellerin bestritten. Auch den Ausführungen des Antragsgegners im
vorliegenden Verfahren lasse sich eine solche Benachteiligung nicht entnehmen. Die Bezugnahme
des Gesetzentwurfs auf den Frauenanteil in der Bevölkerung gehe fehl. Maßgeblicher Bezugspunkt
könne allenfalls der Frauenanteil in den jeweiligen politischen Parteien sein. Dass die Nominierungsquote weiblicher Bewerberinnen in einem rechtlich relevanten Maße von ihrem Anteil an der
Gesamtmitgliederzahl der jeweiligen Partei abweiche, sei nicht ersichtlich, vielmehr entsprächen sich
diese in der Praxis. Auch sofern der Bevölkerungsanteil als Maßstab anzulegen sei, sei aus einem
Frauenanteil von um die 40 Prozent in den letzten Legislaturperioden kein Schluss auf eine
strukturelle Benachteiligung von Frauen zu ziehen. Insbesondere könne sich dieser Anteil aus den
demokratischen Abstimmungsprozessen ergeben, in denen die Parteimitglieder die ihnen am
besten geeignet erscheinenden Kandidaten gewählt hätten, sowie daraus, dass Männer faktisch in
den Parteien mehr Mitglieder stellten als Frauen. Ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers setze
jedenfalls eine sorgfältige Analyse der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten in dem legislativ
zu regelnden Lebensbereich voraus. Empirische Fakten habe der Antragsgegner hingegen ignoriert.
17
Bei einer Güterabwägung sei zu berücksichtigen, dass Parteien durch Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV nicht
unmittelbar verpflichtet seien. Sie könnten zwar Frauenförderung als Teil ihrer programmatischen
Zielsetzungen betreiben. Ein staatlicher Zwang sei hingegen grundlegend anders zu bewerten als
eine parteiinterne Quotenvorgabe.
18
bb. Eine Rechtfertigung des Eingriffs durch das Demokratieprinzip scheide ebenfalls aus. Soweit die
Gesetzesbegründung davon ausgehe, dass sämtliche Bevölkerungsgruppen, insbesondere auch die
beiden Geschlechter, entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung im Parlament
„gespiegelt“ werden müssten, liege dieser Überlegung ‑ wie zutreffend in der Entscheidung des
Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 26. März 2018 ‑ 15‑VII‑16 ‑, Rn. 109 ff ausgeführt - ein mit
geltendem Verfassungsrecht nicht in Einklang zu bringendes Demokratieverständnis zugrunde. Das
Parlament bestehe vielmehr aus frei gewählten und mit freiem Mandat ausgestatteten
Volksvertretern und müsse kein möglichst genaues Spiegelbild der (wahlberechtigten) Bevölkerung
darstellen. Die demokratische Legitimation des Landtags müsse sich auf die Gesamtheit der
Bevölkerung zurückführen lassen. Die Abgeordneten seien als Teil ihres freien Mandats nicht einer
Bevölkerungsgruppe, sondern dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich; sie repräsentierten das
Volk grundsätzlich in ihrer Gesamtheit, nicht als Einzelne. Dem Paritätsgesetz liege ein
„ständestaatliches Demokratiekonzept“ zugrunde, das mit der - gemäß Art. 28 Abs. 1 GG auch für
die Landesverfassungen verbindlichen - Demokratiekonzeption des Grundgesetzes nichts zu tun
habe. Soweit der Antragsgegner davon ausgehen sollte, nur ein exakt geschlechterparitätisch
besetztes Parlament sei in der Lage, alle gesellschaftlich relevanten Anliegen adäquat abzubilden, sei
dies verfehlt und belege vielmehr ein ständestaatliches Denken.
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