gleichheit her. Die Chancengleichheit bei der parteiinternen Kandidatenaufstellung lasse sich von
der Gleichheit des Erfolgs nicht trennen. Erst die Vorgabe des Ergebnisses der
geschlechterparitätischen Landesliste erzeuge die Gleichheit der Chancen auf dem Weg zur
Kandidatur. Über das Gebot der innerparteilichen Demokratie und den Wahlrechtsgrundsatz der
Chancengleichheit, die die Parteien verfassungsrechtlich bänden, begründe das
Gleichberechtigungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 3 LV eine Pflicht der Parteien, zur
tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen im Bereich der Wahlen beizutragen. Sei das
Paritätsgesetz als Eingriff in die Parteienfreiheit anzusehen, sei dieser dadurch jedenfalls gerechtfertigt.
47
3. Der Gleichberechtigungsauftrag der Art. 12 Abs. 3 LV, Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und die Sicherung
der Integrationsfunktion der Wahlen bei der politischen Willensbildung des Volkes legitimierten
etwaige Einschränkungen der Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Freiheit der
Wahl und der Rechte der Parteien.
48
Es gelte ein besonderer Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Wahlrecht. Rechtliche Ungleichbehandlungen, die in die Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl oder die Chancengleichheit der
Parteien eingriffen, bedürften nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eines durch
die Verfassung legitimierten, rechtfertigenden Grunds von mindestens gleichem Gewicht wie das
eingeschränkte Verfassungsgut. Dabei seien nur die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Regelung
zur Erreichung dieses Ziels überprüfbar. Das verfassungsrechtlich erlaubte Ausmaß der
Einschränkung richte sich dabei auch danach, mit welcher Intensität in das Wahlrecht eingegriffen
werde. Eine Angemessenheitsprüfung sei an diesem Maßstab nicht durchzuführen.
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a. Der Gleichberechtigungsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 3 LV sei eine grundsätzlich
taugliche Legitimationsgrundlage für eine Paritätsregelung im Wahlrecht. Art. 3 Abs. 2 GG stelle ein
auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit bezogenes Gebot der Gleichberechtigung von Männern
und Frauen auf und begründe einen Handlungsauftrag an den Gesetzgeber.
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Es ermögliche nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Rechtfertigung von
Ungleichbehandlungen wegen des Geschlechts und damit auch einer rechtlichen Schlechterstellung
eines Geschlechts, wenn durch die Regelung bestehende faktische Nachteile, die typischerweise das
andere Geschlecht - hier Frauen - träfen, durch begünstigende Regelungen ausgeglichen würden. An
das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen seien u. a. mit dem Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG vereinbar, wenn eine Abwägung mit dem Gleichberechtigungsgebot des
Art. 3 Abs. 2 GG die Ungleichbehandlung legitimiere.
51
Bezüglich der Frage, inwieweit in der gesellschaftlichen Wirklichkeit geschlechtsspezifisch faktische
Nachteile bestünden, bestehe eine Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. Er müsse sich nur wie hier erfüllt - auf vertretbare Einschätzungen stützen. Der Gesetzgeber gehe in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von faktischen Nachteilen für Frauen bei der
Aufstellung der Landeslisten aus. Er reagiere mit dem Paritätsgesetz auf das ungleiche Geschlechterverhältnis im Landtag und baue bestehende Privilegien von Männern ab. Seine Einschätzung beruhe
auf den statistisch belegten Geschlechterverhältnissen im Landtag in den Legislaturperioden seit
seiner Gründung. In der Sechsten Legislaturperiode (2014-2019) habe der Frauenanteil bei ca.
39 Prozent gelegen, mithin zum Anteil der männlichen Abgeordneten (61 Prozent) ein Unterschied
von 22 Prozentpunkten bestanden. In den Gesetzesmaterialien sei dargelegt, dass der Frauenanteil
unter den Landtagsabgeordneten zuletzt kontinuierlich zurückgegangen sei. Zudem habe der Anteil
der Wahlbewerberinnen bei nur 29,9 Prozent (Vierte Legislaturperiode), 25,5 Prozent (Fünfte Legis-
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