latur​periode) und 27,9 Prozent (Sechste Legis​latur​periode) gelegen. Der Gesetz​geber gehe auf dieser Grundlage davon aus, dass das Geschlechterverhältnis im Land​tag auf den Geschlechter​verhältnissen in den Wahl​vor​schlägen beruhe, nicht hingegen auf der Wahlentscheidung der Wählerinnen und Wähler. Dass der Frauen​anteil in den Wahl​vor​schlägen vieler Parteien erheblich hinter 50 Prozent zurück​bleibe, müsse der Gesetzgeber nicht darauf zurückführen, dass Frauen grundsätzlich nicht in hinrei​chen​der Anzahl kandidaturbereit seien. Der niedrige Frauenanteil sei auch nicht die notwendige Folge davon, dass Frauen einen geringeren Anteil an den Partei​mit​glie​dern ausmachten, denn die Erfahrungen mit parteiinternen Quoten zeig​ten, dass sich ausreichend kandidaturbereite Frauen finden könnten; ihre Kandida​tur​bereitschaft sei gerade besonders hoch. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetz​ge​ber dieser Einschätzung entgegenstehende Faktoren für die ungleichen Geschlech​ter​verhält​nisse im Landtag und bei den Wahlvorschlägen der Parteien verkannt habe. 52 Das Gleichberechtigungsgebot sei nicht auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse beschränkt, sondern erfasse alle Lebensbereiche und gelte daher auch im Anwen​dungs​bereich des Wahlrechts. Art. 12 Abs. 3 LV sei allgemein formuliert und beziehe sich ausdrücklich auf das „öffentliche Leben“, was nach allgemeinem Verständnis auch das politische Leben und damit Wahlen erfasse. Eine Einschränkung für demokratische Wahlen habe der Verfassungsgeber nicht vorgesehen. Soweit im Rahmen der Verfassungsgebung eine paritätische Quote für Wahllisten in Rede stand, lasse sich aus der unterbliebenen Aufnahme nichts folgern. Zudem sei das Wahlrecht in der Landes​verfas​sung als Grundrecht bzw. im Grundgesetz als grundrechtsgleiches Recht ausgestal​tet, und bilde mit dem Gleichberechtigungs​grundrecht ein unteilbares System. Das Gleich​berechtigungsgebot sei auch nicht wegen einer Spezialität der Wahlrechts​gleichheit unanwendbar, da besondere Gleichheitssätze, wie hier die Wahl​rechts​gleich​heit und das Gebot der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, neben​einander an​wend​bar seien. Entsprechend den Ausführungen des Bundesver​fas​sungs​gerichts zum Diskriminierungsverbot von Behinderten bei Wahlen im Beschluss vom 29. Januar 2019 ‑​ 2 BvC 62/14 ‑,​ Rn. 49-52, stünden die Gleich​heits​sätze in Ideal​konkurrenz: Die Anwendungsbereiche der Wahlrechts​gleichheit und des Gleich​be​rech​tigungs​gebots überschnitten sich im Bereich des Wahlrechts zwar, jedoch nur in einem Teilbereich ihres jeweiligen Regelungs​um​fangs. Zudem dienten sie unter​schied​lichen Schutzzwecken: der Egalität der Staatsbürger einer​seits und dem Gebot der rechtlichen und faktischen Gleichberechtigung von Männern und Frauen andererseits. 53 b. Ferner diene das Paritätsgesetz dem legitimen Ziel der effektiven Integration des Staatsvolks und einer weitgehenden integrativen Repräsentanz des Pluralismus der Präferenzen und Perspektiven, der Interessen und Belange im Parlament. Dieser Plu​ra​lismus solle als Grundlage der demokratischen Willensbildung im Parlament möglichst breit vertreten sein, damit die widerstreitenden Positionen in einem inhalt​lich offenen Verfahren der Gesetzgebung beachtet werden könnten. Diese erwünsch​te Kommunikationsoffenheit und Vielfältigkeit der Interessen ergebe sich auch aus dem Recht der Abgeordneten, das Wort zu ergreifen (Art. 56 Abs. 2 LV). Das Geschlechter​verhältnis im Landtag sei unausgewogen und ein struktureller Faktor der parlamentarischen Willensbildung, der nicht inhaltlich neutral sei und einen Vor​teil für ein Geschlecht begründe, der die Beratung und Entscheidungsfindung im Land​tag verzerren könne. Dass ein zwingender kausaler Zusammenhang zwischen dem Geschlechterverhältnis und einzelnen Parlamentsentscheidungen nicht beweis​bar sei, schade nicht. Der Gesetzgeber dürfe im Rahmen seiner Einschätzungs​prä​ro​ga​tive davon ausgehen, dass das Geschlechterverhältnis die parlamentarische Willens​bildung zu Lasten relevanter Anliegen verengen könne. Das Paritätsgesetz stärke die integrative Funktion der Wahlen, da es die Dominanz eines Geschlechts auf den Wahllisten beseitige und eine vielfältigere Besetzung bewirke. In Bezug auf die tatsächlichen

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