laturperiode) und 27,9 Prozent (Sechste Legislaturperiode) gelegen. Der Gesetzgeber gehe auf dieser
Grundlage davon aus, dass das Geschlechterverhältnis im Landtag auf den Geschlechterverhältnissen in den Wahlvorschlägen beruhe, nicht hingegen auf der Wahlentscheidung der
Wählerinnen und Wähler. Dass der Frauenanteil in den Wahlvorschlägen vieler Parteien erheblich
hinter 50 Prozent zurückbleibe, müsse der Gesetzgeber nicht darauf zurückführen, dass Frauen
grundsätzlich nicht in hinreichender Anzahl kandidaturbereit seien. Der niedrige Frauenanteil sei
auch nicht die notwendige Folge davon, dass Frauen einen geringeren Anteil an den Parteimitgliedern ausmachten, denn die Erfahrungen mit parteiinternen Quoten zeigten, dass sich ausreichend
kandidaturbereite Frauen finden könnten; ihre Kandidaturbereitschaft sei gerade besonders hoch.
Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dieser Einschätzung entgegenstehende Faktoren für
die ungleichen Geschlechterverhältnisse im Landtag und bei den Wahlvorschlägen der Parteien
verkannt habe.
52
Das Gleichberechtigungsgebot sei nicht auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse beschränkt, sondern
erfasse alle Lebensbereiche und gelte daher auch im Anwendungsbereich des Wahlrechts. Art. 12
Abs. 3 LV sei allgemein formuliert und beziehe sich ausdrücklich auf das „öffentliche Leben“, was
nach allgemeinem Verständnis auch das politische Leben und damit Wahlen erfasse. Eine
Einschränkung für demokratische Wahlen habe der Verfassungsgeber nicht vorgesehen. Soweit im
Rahmen der Verfassungsgebung eine paritätische Quote für Wahllisten in Rede stand, lasse sich aus
der unterbliebenen Aufnahme nichts folgern. Zudem sei das Wahlrecht in der Landesverfassung als
Grundrecht bzw. im Grundgesetz als grundrechtsgleiches Recht ausgestaltet, und bilde mit dem
Gleichberechtigungsgrundrecht ein unteilbares System. Das Gleichberechtigungsgebot sei auch
nicht wegen einer Spezialität der Wahlrechtsgleichheit unanwendbar, da besondere
Gleichheitssätze, wie hier die Wahlrechtsgleichheit und das Gebot der Gleichberechtigung von
Männern und Frauen, nebeneinander anwendbar seien. Entsprechend den Ausführungen des
Bundesverfassungsgerichts zum Diskriminierungsverbot von Behinderten bei Wahlen im Beschluss
vom 29. Januar 2019 ‑ 2 BvC 62/14 ‑, Rn. 49-52, stünden die Gleichheitssätze in Idealkonkurrenz: Die
Anwendungsbereiche der Wahlrechtsgleichheit und des Gleichberechtigungsgebots überschnitten
sich im Bereich des Wahlrechts zwar, jedoch nur in einem Teilbereich ihres jeweiligen Regelungsumfangs. Zudem dienten sie unterschiedlichen Schutzzwecken: der Egalität der Staatsbürger einerseits
und dem Gebot der rechtlichen und faktischen Gleichberechtigung von Männern und Frauen
andererseits.
53
b. Ferner diene das Paritätsgesetz dem legitimen Ziel der effektiven Integration des Staatsvolks und
einer weitgehenden integrativen Repräsentanz des Pluralismus der Präferenzen und Perspektiven,
der Interessen und Belange im Parlament. Dieser Pluralismus solle als Grundlage der
demokratischen Willensbildung im Parlament möglichst breit vertreten sein, damit die
widerstreitenden Positionen in einem inhaltlich offenen Verfahren der Gesetzgebung beachtet
werden könnten. Diese erwünschte Kommunikationsoffenheit und Vielfältigkeit der Interessen
ergebe sich auch aus dem Recht der Abgeordneten, das Wort zu ergreifen (Art. 56 Abs. 2 LV). Das
Geschlechterverhältnis im Landtag sei unausgewogen und ein struktureller Faktor der
parlamentarischen Willensbildung, der nicht inhaltlich neutral sei und einen Vorteil für ein
Geschlecht begründe, der die Beratung und Entscheidungsfindung im Landtag verzerren könne.
Dass ein zwingender kausaler Zusammenhang zwischen dem Geschlechterverhältnis und einzelnen
Parlamentsentscheidungen nicht beweisbar sei, schade nicht. Der Gesetzgeber dürfe im Rahmen
seiner Einschätzungsprärogative davon ausgehen, dass das Geschlechterverhältnis die
parlamentarische Willensbildung zu Lasten relevanter Anliegen verengen könne. Das Paritätsgesetz
stärke die integrative Funktion der Wahlen, da es die Dominanz eines Geschlechts auf den
Wahllisten beseitige und eine vielfältigere Besetzung bewirke. In Bezug auf die tatsächlichen
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