Verhältnisse und die wertenden Einschätzungen insbesondere zur Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme verfüge der Gesetzgeber wiederum über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum, dem eine zurück​hal​ten​de Kontrolle durch das Verfassungsgericht entspreche. 54 Dabei dürfe der Gesetzgeber auf den Geschlechteranteil in der Bevölkerung ab​stel​len statt auf den Frauenanteil bei den Parteimitgliedern. Nicht die Parteien seien das Subjekt der demokratischen Repräsentation, sondern das Volk (Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2, Art. 22 LV). Es sei nicht fehlerhaft, dass das Gesetz nicht auch andere soziale Gruppen fördere. Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 3 LV legi​ti​mier​ten dieses Handeln; einen vergleichbaren Handlungsauftrag enthalte die Verfas​sungs​ordnung für andere gesellschaftliche Gruppen nicht. 55 c. Das Paritätsgesetz widerspreche den Prinzipien von Demokratie und Republik nicht. Es ziele weder auf die Repräsentation von Gruppen noch darauf, das Geschlecht zum Gegenstand der Repräsentation zu machen. Dem Gesetz liege nicht der Gedanke zugrunde, dass jede Bevölkerungsgruppe einen Anspruch darauf habe, als Gruppe entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil im Parlament vertreten zu werden. Insoweit halte der Antragsgegner nicht an der ursprünglichen, verfassungspolitischen Gesetzesbegründung fest, die Rechtslage vor Inkrafttreten des Paritätsgesetzes sei verfassungswidrig gewesen. Das Demokratieprinzip ermögliche dem Gesetzgeber aber die Paritätsregelung. Der pluralistische Charakter und die integrative Leistung der parla​men​tarischen Entscheidungsfindung würden durch den Abbau des struk​tu​rellen Faktors des Geschlechterungleichgewichts in der Volksvertretung und damit durch die Herstel​lung eines „level playing field“ gesteigert und geschützt. Auch verdeutliche ein Rechts​vergleich insbesondere mit Frankreich, dass gesetzliche Rege​lun​gen zu den Geschlechteranteilen bei Wahlen zunehmend verbreitet seien. Schließlich zeige die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Rechts​sache Nr. 54893/18 (Zevnik et. al. v. Slovenia) vom 5. Dezember 2019, dass im europäischen Verfassungsraum Geschlechterquoten bei Wahlen mit demo​kra​ti​schen Prinzipien vereinbar seien. Dies belege, dass derartige Regelungen nicht als Verletzung der Grundsätze freier, demokratischer Wahlen und des freien politischen Wettbewerbs angesehen würden. 56 d. Das Paritätsgesetz fördere das Ziel eines Gleichgewichts der Geschlechteranteile im Landtag. Da die paritätische Besetzung auch die Parteien ohne satzungs​recht​li​che Quote zur paritätischen Listenaufstellung verpflichte und ein Verstoß mit der Zurückweisung der Landesliste sanktioniert werde, bewirke es eine Erhöhung des Frauenanteils im Land​tag. Dass sich die Regelung nicht auf die Direkt​mandate erstrecke, schade nicht, da die Zweckförderung für die Eignung eines Mittels ausreiche. Die vorgesehene Ausnahme zugunsten von Parteien, die nur Personen eines Geschlechts aufneh​men, stehe der Geeignetheit der Regelung ebenfalls nicht entgegen. Diese sei zur Schonung der Programmfreiheit der Parteien und zur Ver​mei​dung eines faktischen Wettbewerbsausschlusses solcher Parteien vorgese​hen, die ohnehin in Brandenburg und Deutschland kein relevantes Phänomen darstellten. In Bezug auf reine Frauenparteien würde diese Ausnahme das Ziel des Gesetzes im Übrigen weiter fördern. Ein aus einer Streichung einzelner Bewerber folgendes nicht​paritä​ti​sches Listenende stehe der Zweckförderung ebenfalls nicht entgegen, da vom Listen​ende in der Regel ohnehin keine Kandidaten in den Landtag einzögen. Die pari​tä​tische Besetzung der oberen Listenplätze sei durch die Neubil​dung der Liste gerade gewährleistet. 57 e. Die Regelung sei mangels milderer Mittel gleicher Wirksamkeit auch erforderlich. Die Frage sei allein innerhalb des geltenden Wahlsystems zu beurteilen, hier der Verhältniswahl nach starren Listen. Ein Vergleich mit Maßnahmen außerhalb des geltenden Wahlsystems verenge

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