unzulässigerweise die grundlegenden Entscheidungen des Gesetzgebers bezüglich der
Ausgestaltung des Wahlsystems.
58
f. Die nach dem besonderen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Wahlrecht entbehrliche
Angemessenheit des Paritätsgesetzes sei jedenfalls zu bejahen. Es begründe keine Einschränkungen
verfassungsrechtlicher Gewährleistungen, die außer Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel
stünden. Zwischen den widerstreitenden Verfassungsbelangen vermittle die Regelung ausgleichend.
Soweit die Rechte von Bewerbern und Parteien nachteilig betroffen sein könnten, sei dies auf das
unvermeidbare Maß beschränkt. Dem stünden mit der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen
in der gesellschaftlichen Wirklichkeit und dem im Demokratieprinzip verankerten Ziel, die
Integrationsfunktion der Wahlen und die inhaltliche Offenheit, pluralistische Prägung und integrative
Leistung der parlamentarischen Willensbildung zu stärken, mindestens gleichrangige
Verfassungsbelange gegenüber. Diese Ziele seien Teil der zentralen Wertsetzung der Verfassungsordnung.
IV.
59
Die Landesregierung hat von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis erhalten und von einer
Stellungnahme abgesehen.
B.
60
Das durch den Hauptantrag der Antragstellerin eingeleitete Organstreitverfahren hat überwiegend
Erfolg.
I.
61
Der Antrag im Organstreitverfahren ist überwiegend zulässig.
62
1. Der Organstreit gemäß Art. 113 Nr. 1 LV, § 12 Nr. 1, §§ 35 ff Verfassungsgerichtsgesetz
Brandenburg (VerfGGBbg) ist statthaft und die Antragstellerin in diesem Verfahren beteiligtenfähig.
63
Gemäß Art. 113 Nr. 1 LV, § 12 Nr. 1 VerfGGBbg entscheidet das Verfassungsgericht über die
Auslegung der Landesverfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und
Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in
der Geschäftsordnung des Landtags oder der Regierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind.
64
Politische Parteien ‑ hier die Antragstellerin als im Land Brandenburg aktive Partei ‑sind andere
Beteiligte in diesem Sinne, die durch die Verfassung mit eigenen Rechten, insbesondere der Freiheit
ihrer Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV, ausgestattet
sind.
65
Das Verfassungsgericht hat im Beschluss vom 21. Dezember 2006 ‑ VfGBbg 20/06
‑, LVerfGE 17, 146, 152 f, ausgeführt:
„1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können politische
Parteien eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung des ihnen verliehenen
verfassungsrechtlichen Status durch ein Verfassungsorgan nur im Wege der Organstreitigkeit
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