durch gesetzliche Regelungen betroffen sein, die sich auf die Zusammensetzung der gewählten Volksvertretung beziehen (vgl. zu Art. 21 GG BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 ‑​ 2 BvK 1/07 ‑, BVerfGE 120, 82-125, Rn. 77, www.bverfg.de !, zur Fünf‑Prozent-Klausel im Kommunal​wahl​recht). 82 Dass Parteien, bei denen ein Geschlecht deutlich unterrepräsentiert ist, erheblich größere Schwierigkeiten hätten, aussichtsreich erscheinende Kandidaten dieses Geschlechts aufzustellen, als Parteien mit einem ausgewogeneren Geschlechter​ver​hält​nis, und sich unter Umständen sogar mangels einer ausreichenden Anzahl an Bewer​berinnen oder Bewerbern des unterrepräsentierten Geschlechts auf eine kurze Liste beschränken müssten (BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑​ Vf. 15‑VII‑16 ‑, Rn. 143, juris !), ist schon aus statistischen Gründen plausibel. Die Antragstellerin hat nachvollziehbar dargelegt, angesichts des Frauen​anteils unter ihren Mitgliedern von 13,6 Prozent in dieser Weise möglicher​weise selbst von dem beschlossenen Paritätsgesetz nachteilig betroffen zu sein. 83 Darüber hinaus hat das Gericht den Vortrag der Antragstellerin, das Paritätsgesetz verstoße gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit, da die Ausnahme von den Paritätsvorgaben für Parteien, die satzungs​gemäß nur Mitglie​der eines Geschlechts aufnähmen (§ 25 Abs. 3 Satz 7 BbgLWahlG), widersprüchlich sei und zu deren un​zuläs​si​ger Besserstellung gegenüber der Antragstellerin führe, als weitere Rüge des Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien ausgelegt. In der Sache macht die Antrag​stellerin damit eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung in Form eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses geltend, die gegen den allge���mei​nen Gleichheitssatz des Art. 12 Abs. 1 LV verstoßen würde (zu Art. 3 Abs. 1 GG BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 ‑​ 1 BvR 3262/07 ! ‑,​ BVerfGE 121, 317-388, Rn. 151; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 ‑​ 1 BvR 2310/06 ! ‑, BVerfGE 122, 39-63, Rn. 37 ff, 55, www.bverfg.de). Im Umfeld des Wettbewerbs zwischen den Parteien kann dadurch ihr Recht auf Chancen​gleich​heit gemäß Art. 21 GG, Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 20 Abs. 1, Art. 21 LV betroffen sein. Eine Verletzung erscheint möglich. Die Antragstellerin wird rechtlich anders behandelt als Parteien, die satzungs​ge​mäß nur Personen eines Geschlechts aufnehmen, obwohl beide bei der Listen​auf​stellung mög​licher​weise im Wesentlichen gleich einzustufende Schwierigkeiten haben würden. Für die Antragstellerin könnte dies, anders als bei der auf ein Geschlecht begrenzten Partei, sogar zu einem faktischen Beteiligungsausschluss führen. 84 Soweit die Antragstellerin ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Folgerichtigkeit des Gesetzes rügt, das dritte Geschlecht habe in Anlehnung an den Bevölkerungsanteil berücksichtigt werden müssen und Personen des dritten Geschlechts würden will​kür​lich besser behandelt als Frauen und Männer, ist dies unzulässig. Damit beruft sie sich ausschließlich auf Rechte Dritter und legt einen Bezug zu eigenen Rechten nicht dar. 85 d. Im Hinblick auf die Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV) fehlt es der Antragstellerin an der Antragsbefugnis. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang ausschließlich darauf, der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gewährleiste, bezogen auf das passive Wahlrecht, die Chancengleichheit der Wahlbewerber. Dass Kandidaten eines bestimmten Geschlechts von vornherein nicht auf den für die Vertreter des jeweils anderen Geschlechts reservierten Listenplätzen kandidieren dürften, betrifft nicht die Antragstellerin, sondern die Rechte Dritter, nämlich potenzieller Wahlbewerberinnen und ‑​ bewerber. II.

Select target paragraph3

Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents