75 Art. 21 GG gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Landesverfassungsgericht folgt, als ungeschriebener Teil der Landes​ver​fas​sung (dazu bereits Beschluss vom 21. Dezember 2006 ‑​ VfGBbg 20/06 ‑, ​LVerfGE 17, 146, 152 f, m. N. aus der Rspr. des BVerfG). Die Antragstellerin legt mit ihren Ausführungen, von der Organisationsfreiheit sei umfasst, ob, in welchem Um​fang und mit welchen Mitteln eine Partei bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen Frauenförderung betreiben möchte oder nicht, schlüssig einen Eingriff in die sie selbst schützende Parteienfreiheit durch den Erlass des Paritätsgesetzes dar. 76 b. Weiterhin ist eine Verletzung des der Antragstellerin als politische Partei zustehen​den freien Wahlvorschlagsrechts möglich. 77 Aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV, Art. 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 LV folgt, als Ausprägung des Rechts von politischen Parteien auf Mit​wir​kung an der politischen Willensbildung (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV) und auf Teilnahme an ‑​ nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV freien ‑​ Wahlen (Art. 22 Abs. 3 Satz 2 LV), das Recht auf ein freies Wahlvorschlagsrecht. Unschäd​lich ist insoweit, dass die Antragstellerin sich nicht ausdrücklich auf die genannten Vorschriften beruft. Die exakte Bezeichnung der einschlägigen Verfassungsnormen war angesichts der ein​deu​tigen Ausführungen in der Antragsbegründung, die im Übrigen auch den Grund​satz der Freiheit der Wahl aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV benennt, nicht erfor​der​lich (vgl. soeben unter a.). 78 Der Wahlrechtsgrundsatz der Freiheit der Wahl beansprucht auch für die Kandida​ten​aufstellung im Vorfeld der Wahl Geltung, da damit die notwendigen Voraussetzun​gen für die Wahl selbst geschaffen werden (grundlegend etwa BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1978 ‑​ 2 BvR 134/76 ‑, BVerfGE 47, 253, Rn. 63, juris !; ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‑​ VerfGH 2/20 ‑,​ Rn. 76, juris ! ). Die Wahl​freiheit und die Parteienfreiheit umfassen ein freies Wahlvorschlags​recht, das den Parteien eine von staatlicher Einflussnahme freie Willensbildung im Rahmen ihrer Kandidaten​aufstel​lung ermöglicht. Gesetzliche Vorgaben für die Besetzung der Landeslisten der Parteien, politischen Vereinigungen oder Listen​vereinigungen (im Folgenden nur: Parteien),​ wie sie das Paritätsgesetz aufstellt,​ können daher deren freies Wahlvorschlagsrecht beeinträchtigen (nahezu einhellige Auffassung, vgl. statt vieler ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‑​ VerfGH 2/20 -, Rn. 77 ff, juris !; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑​ Vf. 15‑VII‑16 ‑,​ Rn. 135, juris !, m. w. N.). 79 c. Auch eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien erscheint möglich. 80 Dieses Recht ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts aus Art. 21 GG und Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 20 Abs. 1, Art. 21 LV (Beschluss vom 21. Dezember 2006 ‑​ VfGBbg 20/06 ‑​, LVerfGE 17, 146, 152 f). Die Antragstellerin hat dieses Recht, das sie aus Art. 20 Abs. 1 LV, Art. 21 Abs. 1 GG herleitet, in ihrer Antragsbegründung eindeutig und hinreichend bezeichnet. 81 Ihr Vortrag, sie werde hinsichtlich der Möglichkeit, alle zur Verfügung stehenden Listen​plätze voll auszuschöpfen, gegenüber politischen Parteien mit größerem Frauen​anteil benachteiligt, lässt eine Verletzung dieses Rechts möglich erscheinen. Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb führt zu einem grundsätzlichen Differenzierungsverbot; vor allem darf der Staat die vorge​fun​de​ne Wettbewerbslage nicht verfälschen (BVerfG, Urteil vom 26. Oktober 2004 ‑​ 2 BvE 1/02 ! ‑,​ BVerfGE 111, 382-412, Rn. 61, und Beschluss vom 15. Juli 2015 ‑​ 2 BvE 4/12 ! ‑,​ BVerfGE 140, 1-42, Rn. 63, www.bverfg.de, jeweils m. w. N.). Die Chancengleichheit der Parteien kann

Select target paragraph3

Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents