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Art. 21 GG gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das
Landesverfassungsgericht folgt, als ungeschriebener Teil der Landesverfassung (dazu bereits
Beschluss vom 21. Dezember 2006 ‑ VfGBbg 20/06
‑, LVerfGE 17, 146, 152 f, m. N. aus der Rspr. des BVerfG).
Die Antragstellerin legt mit ihren Ausführungen, von der Organisationsfreiheit sei umfasst, ob, in
welchem Umfang und mit welchen Mitteln eine Partei bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen
Frauenförderung betreiben möchte oder nicht, schlüssig einen Eingriff in die sie selbst schützende
Parteienfreiheit durch den Erlass des Paritätsgesetzes dar.
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b. Weiterhin ist eine Verletzung des der Antragstellerin als politische Partei zustehenden freien
Wahlvorschlagsrechts möglich.
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Aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV, Art. 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 LV folgt, als
Ausprägung des Rechts von politischen Parteien auf Mitwirkung an der politischen Willensbildung
(Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV) und auf Teilnahme an ‑ nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV
freien ‑ Wahlen (Art. 22 Abs. 3 Satz 2 LV), das Recht auf ein freies Wahlvorschlagsrecht. Unschädlich
ist insoweit, dass die Antragstellerin sich nicht ausdrücklich auf die genannten Vorschriften beruft.
Die exakte Bezeichnung der einschlägigen Verfassungsnormen war angesichts der eindeutigen
Ausführungen in der Antragsbegründung, die im Übrigen auch den Grundsatz der Freiheit der Wahl
aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV benennt, nicht erforderlich (vgl. soeben unter a.).
78
Der Wahlrechtsgrundsatz der Freiheit der Wahl beansprucht auch für die Kandidatenaufstellung im
Vorfeld der Wahl Geltung, da damit die notwendigen Voraussetzungen für die Wahl selbst
geschaffen werden (grundlegend etwa BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1978 ‑ 2 BvR 134/76 ‑,
BVerfGE 47, 253, Rn. 63, juris !; ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‑ VerfGH 2/20 ‑, Rn. 76, juris !
). Die Wahlfreiheit und die Parteienfreiheit umfassen ein freies Wahlvorschlagsrecht, das den
Parteien eine von staatlicher Einflussnahme freie Willensbildung im Rahmen ihrer Kandidatenaufstellung ermöglicht. Gesetzliche Vorgaben für die Besetzung der Landeslisten der Parteien,
politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen (im Folgenden nur: Parteien), wie sie das
Paritätsgesetz aufstellt, können daher deren freies Wahlvorschlagsrecht beeinträchtigen (nahezu
einhellige Auffassung, vgl. statt vieler ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‑ VerfGH 2/20 -, Rn. 77 ff,
juris !; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑ Vf. 15‑VII‑16 ‑, Rn. 135, juris !, m. w. N.).
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c. Auch eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien
erscheint möglich.
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Dieses Recht ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts aus Art. 21 GG und
Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 20 Abs. 1, Art. 21 LV (Beschluss vom 21. Dezember 2006 ‑
VfGBbg 20/06
‑, LVerfGE 17, 146, 152 f). Die Antragstellerin hat dieses
Recht, das sie aus Art. 20 Abs. 1 LV, Art. 21 Abs. 1 GG herleitet, in ihrer Antragsbegründung eindeutig
und hinreichend bezeichnet.
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Ihr Vortrag, sie werde hinsichtlich der Möglichkeit, alle zur Verfügung stehenden Listenplätze voll
auszuschöpfen, gegenüber politischen Parteien mit größerem Frauenanteil benachteiligt, lässt eine
Verletzung dieses Rechts möglich erscheinen. Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im
politischen Wettbewerb führt zu einem grundsätzlichen Differenzierungsverbot; vor allem darf der
Staat die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen (BVerfG, Urteil vom 26. Oktober 2004 ‑
2 BvE 1/02 ! ‑, BVerfGE 111, 382-412, Rn. 61, und Beschluss vom 15. Juli 2015 ‑ 2 BvE 4/12 ! ‑,
BVerfGE 140, 1-42, Rn. 63, www.bverfg.de, jeweils m. w. N.). Die Chancengleichheit der Parteien kann
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