3. Dezember 1968 ‑ 2 BvE 1/67 ‑, BVerfGE 24, 300-362, BStBl II 1969, 458, juris !). Unschädlich ist,
dass sie das beschlossene Gesetz entsprechend dem ursprünglichen Gesetzesentwurf bezeichnet
hat, wenngleich die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Kommunales die
Überschrift in „Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes - ParitéGesetz“ geändert hatte (LT‑Drs. 6/10466 !, Anlage 1, S. 7). Die Bezeichnung der beanstandeten
Maßnahme ist hinreichend eindeutig.
69
3. Mit ihrem am 9. März 2019 bei Gericht eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin die
Antragsfrist des § 36 Abs. 3 VerfGGBbg von sechs Monaten ab dem Bekanntwerden der
angegriffenen Maßnahme gewahrt.
70
4. Die Antragstellerin ist bezüglich der gerügten Rechte der Programm- und Organisationsfreiheit
(a.), des freien Wahlvorschlagsrechts (b.) und der Chancengleichheit der Parteien (c.) antragsbefugt.
Die Antragsbefugnis fehlt ihr hingegen im Hinblick auf den gerügten Grundsatz der Gleichheit der
Wahl (d.).
71
Gemäß § 36 Abs. 1 VerfGGBbg ist der Antrag im Organstreitverfahren nur zulässig, wenn der
Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder
Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und
Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Der Vortrag des Antragstellers muss die Verletzung
der geltend gemachten verfassungsmäßigen Rechte schlüssig darlegen und als möglich erscheinen
lassen (vgl. Beschluss vom 21. September 2019 ‑ VfGBbg 58/18 ‑,
https://verfassungsgericht.brandenburg.de
, m. w. N.).
72
a. Eine Verletzung der von Art. 20 Abs. 1 LV und Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten (zum GG vgl.
BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 ‑ 2 BvE 1/99, 2 BvE 2/99, 2 BvE 3/99 -, BVerfGE 104, 14-23,
Rn. 21, www.bverfg.de !) Organisations- und Programmfreiheit der Antragstellerin erscheint
möglich.
73
Unschädlich ist im Hinblick auf die formelle Zulässigkeitsvoraussetzung des § 36 Abs. 2 VerfGGBbg,
nach dem die Bestimmungen der Verfassung zu bezeichnen sind, gegen die die Maßnahme des
Antragsgegners verstoße, dass die Antragstellerin in ihrem Antrag Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, nicht
aber Satz 2 nennt. Der Streitgegenstand im Organstreitverfahren wird zwar einerseits durch das
angegriffene Verhalten des Antragsgegners und andererseits durch die Bestimmungen der Landesverfassung begrenzt, gegen die diese Maßnahme oder Unterlassung verstoßen haben soll. An die
wörtliche Fassung des Antrags ist das Verfassungsgericht jedoch nicht gebunden; die Begründung
der Antragstellerin und ihr prozessuales Begehren sind vielmehr für die Auslegung und Ermittlung
des Verfahrensgegenstands heranzuziehen (vgl. Beschluss vom 19. November 2009 ‑ VfGBbg 44/09
‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de
; zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember
2018 ‑ 2 BvE 1/18 ‑ Rn. 15, BVerfGE 150, 194-204, www.bverfg.de !, m. w. N.).
74
Insoweit genügt bereits die ebenfalls im Antrag unter dem Gesichtspunkt der Programm- und
Organisationsfreiheit erfolgte Benennung von Art. 20 Abs. 1 LV. Das findet auch seine Stütze in der
Antragsbegründung. Dort beruft sich die Antragstellerin unmissverständlich auf die von Art. 21
Abs. 1 GG geschützte Organisations- und Programmfreiheit der politischen Parteien, die die freie
Entscheidung darüber umfasse, innerparteilich paritätische Quotierungen für Parteiorgane und ‑
erst recht ‑ für Wahlvorschläge vorzusehen.
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents