nicht die Befugnis entnehmen, durch gesetzliche Anordnung eine jeweils hälftige Verteilung der Landtagssitze an Frauen und Männer herbeizuführen bzw. zu fördern. Eine solche Vorgabe, die, wie dargelegt, zugleich eine Modifikation des Demokratieprinzips bedeuten würde, enthält Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV nicht (ccc.). 152 aaa. Art. 12 Abs. 3 LV sieht vor, dass Frauen und Männer gleichberechtigt sind (Satz 1) und das Land verpflichtet ist, für die Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf, öffent​li​chem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie sowie im Bereich der sozialen Siche​rung durch wirksame Maßnahmen zu sorgen (Satz 2). 153 Der Gesetzgeber ist durch den Auftrag des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV dazu an​ge​halten, laufend zu überprüfen, ob in den Bereichen von Beruf, öffentlichem Le​ben, Bildung und Ausbildung, Familie und der sozialen Sicherung tatsächliche Nach​teile von Frauen oder Männern bestehen, und diesen gegebenenfalls entgegen​zu​wir​ken. Der ausdrücklich aufgenommene Bereich des öffentlichen Lebens umfasst als gera​de​zu klassischen Anwendungsbereich die Handlungen staatlicher Organe und damit auch ihre persönliche Mitwirkung an und in ihnen. Davon ist der Landtag Branden​burg nicht ausgenommen. Der Gesetzgeber hat also, sofern er zulässigerweise einen Handlungsbedarf aufgrund fehlender Gleichstellung von Frauen im Bereich des Landesparlaments konstatiert, verfassungsrechtlich fortlaufend die Pflicht, wirksame Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wie er dies für den Bereich der öffentlichen Verwaltung zum Beispiel durch Erlass des Landesgleichstellungsgesetzes, u. a. mit der Verpflichtung zur Aufstellung von Gleichstellungsplänen, getan hat. 154 Die Verfassung des Landes Brandenburg verpflichtet den Gesetzgeber - anders als in der später in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gewählten Formulierung („der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung“ und „wirkt auf den Ausgleich faktischer Nachteile hin“) -, für die Gleichstellung „durch wirksame Maßnahmen zu sorgen“. Gleichstellung lässt sich dem Wortlaut nach als Synonym für die Angleichung der rechtlichen Stellung und tatsächlichen Lebensverhältnisse und damit Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV als deutlichere, aber entsprechende Formulierung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verstehen. Die Verpflichtung zur Sorge bringt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber dieses Ziel ernsthaft im Blick behalten muss. 155 bbb. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ist eine Staatszielbestimmung. Staatszielbestim​mun​gen sind Verfassungsnormen mit rechtlich bindender Wirkung, die der Staats​tä​tig​keit die fortdauernde Beachtung oder Erfüllung bestimmter Aufgaben (sachlich um​schrie​bener Ziele) vorschreiben. Sie begründen anders als Grundrechte keine Abwehr​an​sprüche gegen staatliches Handeln, sondern eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Staates, sein Handeln (auch) an dem betreffenden Staatsziel aus​zu​richten (Urteil vom 18. Juni 1998 ‑​ VfGBbg 27/97 ‑,​ LVerfGE 8, 97, 127 f, m. w. N.). 156 Bereits der Wortlaut des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV spricht für ein Staatsziel im Gegen​satz zu einem Grundrecht. Die Formulierung, das Land sei verpflich​tet, für die Gleich​stellung von Frau und Mann in bestimmten Le​bens​bereichen durch wirk​sa​me Maßnahmen zu sorgen, ent​spricht im Wesentlichen derjeni​gen anerkannter Staatsziele wie aus Art. 45 Abs. 1 Satz 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 LV (vgl. Urteil vom 18. Juni 1998 ‑​ VfGBbg 27/97 ‑,​ LVerfGE 8, 97, 129 m. w. N.), die allerdings eine Beschrän​kung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Landes („im Rahmen seiner Kräfte“) ent​hal​ten. Ein entsprechender Zusatz („im Rahmen seiner [des Landes] Zuständigkeiten und Kräfte“) wurde im

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