nicht die Befugnis entnehmen, durch gesetzliche Anordnung eine jeweils hälftige Verteilung der
Landtagssitze an Frauen und Männer herbeizuführen bzw. zu fördern. Eine solche Vorgabe, die, wie
dargelegt, zugleich eine Modifikation des Demokratieprinzips bedeuten würde, enthält Art. 12 Abs. 3
Satz 2 LV nicht (ccc.).
152
aaa. Art. 12 Abs. 3 LV sieht vor, dass Frauen und Männer gleichberechtigt sind (Satz 1) und das Land
verpflichtet ist, für die Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und
Ausbildung, Familie sowie im Bereich der sozialen Sicherung durch wirksame Maßnahmen zu sorgen
(Satz 2).
153
Der Gesetzgeber ist durch den Auftrag des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV dazu angehalten, laufend zu
überprüfen, ob in den Bereichen von Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie
und der sozialen Sicherung tatsächliche Nachteile von Frauen oder Männern bestehen, und diesen
gegebenenfalls entgegenzuwirken. Der ausdrücklich aufgenommene Bereich des öffentlichen
Lebens umfasst als geradezu klassischen Anwendungsbereich die Handlungen staatlicher Organe
und damit auch ihre persönliche Mitwirkung an und in ihnen. Davon ist der Landtag Brandenburg
nicht ausgenommen. Der Gesetzgeber hat also, sofern er zulässigerweise einen Handlungsbedarf
aufgrund fehlender Gleichstellung von Frauen im Bereich des Landesparlaments konstatiert,
verfassungsrechtlich fortlaufend die Pflicht, wirksame Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wie er dies
für den Bereich der öffentlichen Verwaltung zum Beispiel durch Erlass des
Landesgleichstellungsgesetzes, u. a. mit der Verpflichtung zur Aufstellung von Gleichstellungsplänen,
getan hat.
154
Die Verfassung des Landes Brandenburg verpflichtet den Gesetzgeber - anders als in der später in
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gewählten Formulierung („der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung“ und „wirkt auf den Ausgleich faktischer Nachteile hin“) -, für die Gleichstellung
„durch wirksame Maßnahmen zu sorgen“. Gleichstellung lässt sich dem Wortlaut nach als Synonym
für die Angleichung der rechtlichen Stellung und tatsächlichen Lebensverhältnisse und damit Art. 12
Abs. 3 Satz 2 LV als deutlichere, aber entsprechende Formulierung der Gleichberechtigung in Art. 3
Abs. 2 Satz 2 GG verstehen. Die Verpflichtung zur Sorge bringt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber
dieses Ziel ernsthaft im Blick behalten muss.
155
bbb. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ist eine Staatszielbestimmung. Staatszielbestimmungen sind
Verfassungsnormen mit rechtlich bindender Wirkung, die der Staatstätigkeit die fortdauernde
Beachtung oder Erfüllung bestimmter Aufgaben (sachlich umschriebener Ziele) vorschreiben. Sie
begründen anders als Grundrechte keine Abwehransprüche gegen staatliches Handeln, sondern
eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Staates, sein Handeln (auch) an dem betreffenden
Staatsziel auszurichten (Urteil vom 18. Juni 1998 ‑ VfGBbg 27/97
‑, LVerfGE 8, 97, 127 f, m. w. N.).
156
Bereits der Wortlaut des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV spricht für ein Staatsziel im Gegensatz zu einem
Grundrecht. Die Formulierung, das Land sei verpflichtet, für die Gleichstellung von Frau und Mann in
bestimmten Lebensbereichen durch wirksame Maßnahmen zu sorgen, entspricht im Wesentlichen
derjenigen anerkannter Staatsziele wie aus Art. 45 Abs. 1 Satz 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 LV
(vgl. Urteil vom 18. Juni 1998 ‑ VfGBbg 27/97
‑, LVerfGE 8, 97, 129 m. w. N.), die allerdings eine Beschränkung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Landes („im Rahmen seiner Kräfte“) enthalten. Ein
entsprechender Zusatz („im Rahmen seiner [des Landes] Zuständigkeiten und Kräfte“) wurde im
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