des Bundesverfassungsgerichts heran (vgl. bereits Urteil vom 12. Oktober 2000 ‑​ VfGBbg 19/00 ‑,​ LVerfGE 11, 148, 155, m. w. N.). 148 Die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit sowie der Allgemeinheit der Wahl unterlie​gen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinem absoluten Diffe​renzierungs​verbot. Aus dem streng formalen Charakter dieser Grundsätze folgt aber, dass dem Gesetz​geber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemes​se​ner Spielraum für Beschrän​kun​gen verbleibt. Differenzierungen hinsichtlich der ak​ti​ven oder passiven Wahlberechtigung bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets beson​de​rer, sachlich durch die Verfassung legitimierter bzw. „zwingender“ Gründe, die von einem Gewicht sind, das der Gleichheit bzw. der Allgemeinheit der Wahl zumindest die Waage halten kann (zur Allgemeinheit jüngst BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 ‑​ 2 BvC 62/14 ‑,​ Rn. 43, www.bverfg.de !; zur Gleichheit BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 ‑​ 2 BvC 3/11 ‑,​ BVerfGE 130, 212-239, Rn. 61; zur Gleichheit und Chancengleichheit der Parteien BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 ‑​ 2 BvC 46/14 ‑,​ BVerfGE 146, 327-375, Rn. 61, www.bverfg.de !, jeweils m. zahlr. N.). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Verfassung diese Zwecke zu verwirklichen ge​bie​tet. Die Differenzierung muss sich nicht von Verfassungs wegen als zwangs​läufig oder notwendig darstellen, wie dies etwa in Fällen der Kolli​sion des Grund​sat​zes der Wahl​gleich​heit mit den übrigen Wahlrechts​grund​sätzen oder anderen Grund​rechten der Fall sein kann. Vielmehr genügen in diesem Zusam​men​hang auch „zureichende“, „aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der Volks​ver​tretung sich ergebende Grün​de“. 149 bb. Dieser bisher auf die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl angewendete strenge Maßstab beansprucht Geltung auch für den hier betroffenen Grundsatz der Freiheit der Wahl (ebenso wohl BVerfG, Beschluss vom 29. April 1996 ‑​ 2 BvR 797/96 ‑, juris !, generell für alle Wahlrechtsgrundsätze bejahend Ebsen, JZ 1989, 553, 556; Morlok, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 38 Rn. 65; P. Müller, in: von Mangoldt/​Klein/​Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 38 Rn. 129; Roth, in: Umbach/​Clemens, GG-Mitarbeiter​kommentar, 2002, Art. 38 Rn. 19 f; vorsichtig bejahend Klein, in: Maunz/​Dürig, 88. EL August 2019, Art. 38 Rn. 86; Iwers, in: Lieber/​Iwers/​Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2012, Art. 22 Anm. 4.1: unklar, wohl a. A. Pieroth, in: Jarass/​Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 38 Rn. 29: Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht, worunter die einzelnen Wahl​rechts​grund​sätze selbst fielen). Denn mit der Beeinträchtigung der Wahl​vorschlags​freiheit als Teil der Wahlfreiheit geht im Hinblick auf die Zusammen​setzung der Listen zugleich einher, dass Parteien, die die gesetzlichen Vorgaben einhalten, eine Liste aufstellen können und solche, die sie nicht einhalten, keine aufstellen können. Das entspricht einer Beein​träch​tigung der Gleichheit des Wahlvorschlagsrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1982 ‑​ 2 BvL 1/81 ‑, BVerfGE 60, 162-175, Rn. 18, juris !) sowie damit verbunden auch der passiven Wahlrechtsgleichheit der Listenkandidaten. Freiheit und Gleichheit sind ‑​ im Wahlrecht in besonderer Weise ‑​ zwei Seiten einer Medaille (vgl. Urteil vom 25. Januar 1996 ‑​ VfGBbg 13/95 ‑,​ LVerfGE 4, 85, 92, m. w. N.). 150 cc. Dieser strenge Maßstab gilt weiterhin gleichermaßen für die Beeinträchtigung der Parteienfreiheit in Form der Organisations- und Programmfreiheit durch das erlassene Paritäts​gesetz, da diese untrennbar verbunden ist mit der Beein​träch​tigung des freien Wahlvorschlagsrechts der politischen Parteien und damit auch der Antragstellerin (vgl. oben Rn. 92 f). 151 dd. Die Eingriffe in die Parteienfreiheit und Wahlfreiheit sind nicht durch Art. 12 Abs. 3 LV gerechtfertigt. Diese Verfassungsnorm enthält einen Gleichstellungsauftrag an das Land (aaa.) in der Form eines Staatsziels (bbb.), welches das hochrangige Grundrecht auf Gleichberechtigung von Frauen und Männern des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV verstärkt. Diesem Schutzauftrag lässt sich jedoch

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