Satz 1 LV, Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG erfasst. 143 Die Landes​ver​fas​sung gewähr​leistet die Parteienfreiheit vorbehaltlos. Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LV, der bestimmt, dass die innere Ord​nung von Parteien demo​kra​tischen Grundsätzen entsprechen muss, ist ein Gesetz​ge​bungs​auftrag zur Aus​gestaltung, nicht hingegen eine Grundlage für Ein​schrän​kungen (zu Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG Streinz, in: von Mangoldt/​Klein/​Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 253; vgl. Wissen​schaft​liche Dienste des Bundestags, Möglichkeiten einer paritätischen Besetzung des Bundes​tages mit beiden Geschlech​tern, WD 3‑008/08, S. 13; Kunig, in: von Münch/​Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 21 Rn. 90; Oebbecke, JZ 1988, 176, 177). Art. 21 Abs. 5 GG wiederum statuiert nur einen Vorbehalt für die Regelung des ‑​ hier nicht betroffenen ‑​ Parteien​rechts durch den Bundesgesetzgeber. 144 Bei der Teilnahme von Parteien an Wahlen mittels ihres Wahlvorschlagsrechts haben die politischen Parteien einen Kernbestand demokratischer Verfahrensgrundsätze ein​zuhalten. Das Wahlvorschlagsrecht ist der Wahlvorbereitung und damit dem Wahl​recht zuzuordnen, nicht hingegen dem Recht der politischen Parteien. Das Land Brandenburg ist gemäß Art. 70 Abs. 1 GG daher für den Erlass von Gesetzen zu​stän​dig, die die Wahlen zum Landtag regeln. Zum Wahlrecht zählen die Vorschrif​ten, die die Vorbereitung, Organisation, Durchführung und Überprüfung der Wahlen durch die staatlichen Organe regeln (BVerfG, Urteil vom 3. Dezember 1968 ‑​ 2 BvE 1/67 ‑,​ BVerfGE 24, 300-362, Rn. 215, juris !). Das Gebot innerparteilicher Demokratie um​fasst aber lediglich ein demokratisches Mini​mum, das für alle Parteien verbindlich ist, und verlangt insbesondere, dass Kandi​da​turen (ebenso wie Partei​äm​ter im engeren Sinn) nur aufgrund von Wahlen vergeben werden und die Wahlver​samm​lung selbst die Möglichkeit hat, Wahl​vor​schläge zu unterbreiten, nicht etwa nur der Partei​vor​stand oder ein engeres Parteiengremium (BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑​ Vf. 15‑VII‑16 ‑,​ Rn. 142, juris !, m. w. N.). 145 Die geschlechterparitätische Besetzung von Wahllisten gehört nicht zu diesem demo​kratischen Mini​mum, da das Demokratieprinzip der Landesverfassung keine pari​tä​tische Besetzung des Landtags vorsieht (s. o. Rn. 130 ff). Erst recht kann die Vor​gabe der paritätischen Listenbesetzung für die Parteien daher nicht als Aus​ge​stal​tung des sie gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 LV bindenden Kernbestands demo​kra​tischer Verfah​rens​grundsätze angesehen werden. Dass eine paritätische Besetzung der Wahllisten weder im Bundeswahlrecht noch ‑​ bis zur Einführung in Brandenburg und Thüringen (GVBl. Nr. 9/2019 !, S. 322) - in einem Landeswahlrecht vorgeschrieben war, spricht dafür, dass sie nicht zum Kerngehalt demokratischer Verfahrens​grundsätze gehört. 146 (3) Die Beeinträchtigung der Parteienfreiheit und Wahlfreiheit der Antrag​stelle​rin ist damit nur durch kollidierendes Verfassungsrecht ‑​ Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang ‑​ zu rechtfertigen (zum GG vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 ‑​ 2 BvR 1322/12 ‑,​ BVerfGE 139, 19-64, Rn. 59, www.bverfg.de !). Dabei ist im Umfeld des Wahlrechts ein strenger Prüfungs​maß​stab anzulegen (aa.). Dieser gilt auch für die Wahlfreiheit (bb.) und vorliegend auch für die Parteienfreiheit (cc.). Eine Rechtfertigung des Paritätsgesetzes durch das Gleichstellungsgebot des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ist nicht möglich (dd.). 147 aa. Die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG umschriebenen Wahl​rechts​grundsätze gelten als allgemeine Rechtsprinzipien für Wahlen zu allen Volks​ver​tretungen im staatlichen und kommunalen Bereich (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1978 ‑​ 2 BvR 134/76 ‑,​ BVerfGE 47, 253285, Leitsatz 3, juris !). Diese elemen​tare grundgesetzliche Vorgabe an die Länder aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG findet in der Landesverfassung ihren Ausdruck in Art. 22 LV. Für den Bedeutungs​ge​halt der Wahlrechtsgrundsätze zieht das Verfassungsgericht daher die hierzu ergan​ge​ne Recht​sprechung

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