Satz 1 LV, Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG erfasst.
143
Die Landesverfassung gewährleistet die Parteienfreiheit vorbehaltlos. Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LV, der
bestimmt, dass die innere Ordnung von Parteien demokratischen Grundsätzen entsprechen muss,
ist ein Gesetzgebungsauftrag zur Ausgestaltung, nicht hingegen eine Grundlage für Einschränkungen (zu Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG Streinz, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 21
Rn. 253; vgl. Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, Möglichkeiten einer paritätischen Besetzung
des Bundestages mit beiden Geschlechtern, WD 3‑008/08, S. 13; Kunig, in: von Münch/Kunig, GG,
6. Aufl. 2012, Art. 21 Rn. 90; Oebbecke, JZ 1988, 176, 177). Art. 21 Abs. 5 GG wiederum statuiert nur
einen Vorbehalt für die Regelung des ‑ hier nicht betroffenen ‑ Parteienrechts durch den
Bundesgesetzgeber.
144
Bei der Teilnahme von Parteien an Wahlen mittels ihres Wahlvorschlagsrechts haben die politischen
Parteien einen Kernbestand demokratischer Verfahrensgrundsätze einzuhalten. Das
Wahlvorschlagsrecht ist der Wahlvorbereitung und damit dem Wahlrecht zuzuordnen, nicht
hingegen dem Recht der politischen Parteien. Das Land Brandenburg ist gemäß Art. 70 Abs. 1 GG
daher für den Erlass von Gesetzen zuständig, die die Wahlen zum Landtag regeln. Zum Wahlrecht
zählen die Vorschriften, die die Vorbereitung, Organisation, Durchführung und Überprüfung der
Wahlen durch die staatlichen Organe regeln (BVerfG, Urteil vom 3. Dezember 1968 ‑ 2 BvE 1/67 ‑,
BVerfGE 24, 300-362, Rn. 215, juris !). Das Gebot innerparteilicher Demokratie umfasst aber
lediglich ein demokratisches Minimum, das für alle Parteien verbindlich ist, und verlangt
insbesondere, dass Kandidaturen (ebenso wie Parteiämter im engeren Sinn) nur aufgrund von
Wahlen vergeben werden und die Wahlversammlung selbst die Möglichkeit hat, Wahlvorschläge zu
unterbreiten, nicht etwa nur der Parteivorstand oder ein engeres Parteiengremium (BayVerfGH,
Entscheidung vom 26. März 2018 ‑ Vf. 15‑VII‑16 ‑, Rn. 142, juris !, m. w. N.).
145
Die geschlechterparitätische Besetzung von Wahllisten gehört nicht zu diesem demokratischen Minimum, da das Demokratieprinzip der Landesverfassung keine paritätische Besetzung des Landtags
vorsieht (s. o. Rn. 130 ff). Erst recht kann die Vorgabe der paritätischen Listenbesetzung für die
Parteien daher nicht als Ausgestaltung des sie gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 LV bindenden
Kernbestands demokratischer Verfahrensgrundsätze angesehen werden. Dass eine paritätische
Besetzung der Wahllisten weder im Bundeswahlrecht noch ‑ bis zur Einführung in Brandenburg und
Thüringen (GVBl. Nr. 9/2019 !, S. 322) - in einem Landeswahlrecht vorgeschrieben war, spricht
dafür, dass sie nicht zum Kerngehalt demokratischer Verfahrensgrundsätze gehört.
146
(3) Die Beeinträchtigung der Parteienfreiheit und Wahlfreiheit der Antragstellerin ist damit nur durch
kollidierendes Verfassungsrecht ‑ Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von
Verfassungsrang ‑ zu rechtfertigen (zum GG vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 ‑
2 BvR 1322/12 ‑, BVerfGE 139, 19-64, Rn. 59, www.bverfg.de !). Dabei ist im Umfeld des Wahlrechts
ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen (aa.). Dieser gilt auch für die Wahlfreiheit (bb.) und
vorliegend auch für die Parteienfreiheit (cc.). Eine Rechtfertigung des Paritätsgesetzes durch das
Gleichstellungsgebot des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ist nicht möglich (dd.).
147
aa. Die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG umschriebenen Wahlrechtsgrundsätze
gelten als allgemeine Rechtsprinzipien für Wahlen zu allen Volksvertretungen im staatlichen und
kommunalen Bereich (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1978 ‑ 2 BvR 134/76 ‑, BVerfGE 47, 253285, Leitsatz 3, juris !). Diese elementare grundgesetzliche Vorgabe an die Länder aus Art. 28 Abs. 1
Satz 2 GG findet in der Landesverfassung ihren Ausdruck in Art. 22 LV. Für den Bedeutungsgehalt
der Wahlrechtsgrundsätze zieht das Verfassungsgericht daher die hierzu ergangene Rechtsprechung
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