des Bundesverfassungsgerichts heran (vgl. bereits Urteil vom 12. Oktober 2000 ‑ VfGBbg 19/00
‑, LVerfGE 11, 148, 155, m. w. N.).
148
Die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit sowie der Allgemeinheit der Wahl unterliegen nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinem absoluten Differenzierungsverbot. Aus dem
streng formalen Charakter dieser Grundsätze folgt aber, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung
des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Beschränkungen verbleibt. Differenzierungen
hinsichtlich der aktiven oder passiven Wahlberechtigung bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets
besonderer, sachlich durch die Verfassung legitimierter bzw. „zwingender“ Gründe, die von einem
Gewicht sind, das der Gleichheit bzw. der Allgemeinheit der Wahl zumindest die Waage halten kann
(zur Allgemeinheit jüngst BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 ‑ 2 BvC 62/14 ‑, Rn. 43,
www.bverfg.de !; zur Gleichheit BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 ‑ 2 BvC 3/11 ‑, BVerfGE 130,
212-239, Rn. 61; zur Gleichheit und Chancengleichheit der Parteien BVerfG, Beschluss vom
19. September 2017 ‑ 2 BvC 46/14 ‑, BVerfGE 146, 327-375, Rn. 61, www.bverfg.de !, jeweils
m. zahlr. N.). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Verfassung diese Zwecke zu verwirklichen gebietet. Die Differenzierung muss sich nicht von Verfassungs wegen als zwangsläufig oder notwendig
darstellen, wie dies etwa in Fällen der Kollision des Grundsatzes der Wahlgleichheit mit den übrigen
Wahlrechtsgrundsätzen oder anderen Grundrechten der Fall sein kann. Vielmehr genügen in diesem
Zusammenhang auch „zureichende“, „aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der Volksvertretung
sich ergebende Gründe“.
149
bb. Dieser bisher auf die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl angewendete
strenge Maßstab beansprucht Geltung auch für den hier betroffenen Grundsatz der Freiheit der
Wahl (ebenso wohl BVerfG, Beschluss vom 29. April 1996 ‑ 2 BvR 797/96 ‑, juris !, generell für alle
Wahlrechtsgrundsätze bejahend Ebsen, JZ 1989, 553, 556; Morlok, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015,
Art. 38 Rn. 65; P. Müller, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 38 Rn. 129; Roth, in:
Umbach/Clemens, GG-Mitarbeiterkommentar, 2002, Art. 38 Rn. 19 f; vorsichtig bejahend Klein, in:
Maunz/Dürig, 88. EL August 2019, Art. 38 Rn. 86; Iwers, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes
Brandenburg, 2012, Art. 22 Anm. 4.1: unklar, wohl a. A. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018,
Art. 38 Rn. 29: Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht, worunter die einzelnen Wahlrechtsgrundsätze selbst fielen). Denn mit der Beeinträchtigung der Wahlvorschlagsfreiheit als Teil
der Wahlfreiheit geht im Hinblick auf die Zusammensetzung der Listen zugleich einher, dass
Parteien, die die gesetzlichen Vorgaben einhalten, eine Liste aufstellen können und solche, die sie
nicht einhalten, keine aufstellen können. Das entspricht einer Beeinträchtigung der Gleichheit des
Wahlvorschlagsrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1982 ‑ 2 BvL 1/81 ‑, BVerfGE 60, 162-175,
Rn. 18, juris !) sowie damit verbunden auch der passiven Wahlrechtsgleichheit der
Listenkandidaten. Freiheit und Gleichheit sind ‑ im Wahlrecht in besonderer Weise ‑ zwei Seiten
einer Medaille (vgl. Urteil vom 25. Januar 1996 ‑ VfGBbg 13/95
‑, LVerfGE 4, 85, 92, m. w. N.).
150
cc. Dieser strenge Maßstab gilt weiterhin gleichermaßen für die Beeinträchtigung der
Parteienfreiheit in Form der Organisations- und Programmfreiheit durch das erlassene Paritätsgesetz, da diese untrennbar verbunden ist mit der Beeinträchtigung des freien Wahlvorschlagsrechts
der politischen Parteien und damit auch der Antragstellerin (vgl. oben Rn. 92 f).
151
dd. Die Eingriffe in die Parteienfreiheit und Wahlfreiheit sind nicht durch Art. 12 Abs. 3 LV
gerechtfertigt. Diese Verfassungsnorm enthält einen Gleichstellungsauftrag an das Land (aaa.) in der
Form eines Staatsziels (bbb.), welches das hochrangige Grundrecht auf Gleichberechtigung von
Frauen und Männern des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV verstärkt. Diesem Schutzauftrag lässt sich jedoch
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