- Hinreichende Bestimmtheit - Homogenitätsgebot - Ausgestaltungsspielraum - Auslagenerstattung amtlicher Leitsatz: Amtliche Leitsätze 1. Die Vorgabe einer paritätischen Besetzung von Landeslisten für Wahlen zum Landtag Brandenburg verletzt die Parteienfreiheit, Wahlvorschlagsfreiheit und Chancengleichheit der politischen Parteien im Land Brandenburg. 2. Die Verfassungsordnung des Landes Brandenburg bekennt sich zwar ausdrücklich zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern und verbindet dies mit einer Verpflichtung des Landes, für deren Gleichstellung auch im öffentlichen Leben zu sorgen. Änderungen im Wahlrecht, die Auswirkungen auf das Demokratieprinzip haben, bedürfen jedoch einer Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers und sind dem Zugriff des einfachen Gesetzgebers entzogen. (Rn. 86) 3. Das Paritätsgesetz kann nicht auf Art. 22 Abs. 5 LV gestützt werden (Rn. 118 ff). Die Vorgaben des Paritätsgesetzes sind von vergleichbarer Wirkung wie das in Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV genannte Beispiel. Ohne konkrete Benennung in der Verfassung entbehren sie einer hinreichenden Grundlage. (Rn. 119) 4. Der Eingriff ist nicht durch den Gleichstellungsauftrag des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV gerechtfertigt (Rn. 151 ff). Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ermächtigt nicht zur einfachgesetzlichen Änderung verfassungskonstituierender demokratischer Struktur-prinzipien. Das Paritätsgesetz überschreitet den durch das Demokratieprinzip der Landesverfassung gesetzten Rahmen. (Rn. 165) Orientierungssätze 1. Politische Parteien sind im Organstreitverfahren beteiligtenfähig. (Rn. 64 ff) 2. Die Parteienfreiheit und die freie Teilnahme an der politischen Willensbildung berechtigen die politischen Parteien dazu, die Einhaltung der Wahlgrundsätze in ihrem Aufstellungsverfahren vor staatlichen Eingriffen zu verteidigen. Dabei gilt kein gelockerter Prüfungsmaßstab. (Rn. 93) 3. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG wahrt nach Auslegung die rechtsstaatlichen Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Gesetzes. (Rn. 97 ff) 4. Die Vorgabe einer paritätischen Listenbesetzung im Reißverschlussverfahren von Landeslisten für Wahlen zum Landtag Brandenburg verletzt die Parteienfreiheit, Wahl-vorschlagsfreiheit und Chancengleichheit der politischen Parteien im Land Brandenburg.

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