a. Die Vorgabe beschränkt die Freiheit der Wahl sowie die Parteienfreiheit,
indem sie den Entscheidungsspielraum bei der Kandidatenaufstellung
reduziert. (Rn. 109 ff)
b. Die Beeinträchtigungen können nicht auf Art. 22 Abs. 5 LV gestützt
werden. (Rn. 118 ff)
c. Als in der Verfassung nicht benannte Beschränkungen von
vergleichbarer Wirkung wie das in Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV genannte
Beispiel entbehren die Vorgaben des Paritätsgesetzes einer hinreichenden
verfassungsrechtlichen Grundlage. (Leitsatz 3.; Rn. 119)
d. Aus dem der Landesverfassung zugrundeliegenden Demokratieprinzip
folgt kein Auftrag zur Spiegelung des Bevölkerungsanteils von Männern
und Frauen im Parlament. (Rn. 130)
e. Legitimationssubjekt von Art. 2 Abs. 2 LV ist die Gesamtheit der
Bürgerinnen und Bürger als (Landes-)Staatsvolk. Jede Ausübung von
Staatsgewalt bedarf (nur) einer Legitimation, die sich auf das Volk in seiner
Gesamtheit zurückführen lässt, nicht aber (auch) auf den jeweils
betroffenen oder interessierten Einzelnen oder auf bestimmte
Bevölkerungsgruppen (Gesamtrepräsentation). (Rn. 131 ff)
f. Die Vorgabe einer Quote von Männern und Frauen bei der Besetzung
von Wahllisten für ein Parlament verkehrt das demokratische Prinzip der
Willensbildung von unten nach oben in sein Gegenteil. (Rn. 137)
g. Die Bindung der inneren Ordnung politischer Parteien an demokratische
Grundsätze erfordert keine geschlechterparitätische Listenbesetzung. (Rn.
142 ff)
h. Der für die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl
geltende strenge Rechtfertigungsmaßstab gilt auch für die Wahlfreiheit
sowie die Parteienfreiheit, wenn diese untrennbar mit dem freien
Wahlvorschlagsrecht verbunden ist. (Rn. 149 f)
i. Die Eingriffe in die Parteienfreiheit, die Wahlvorschlagsfreiheit und die
Chancen-gleichheit der Parteien sind nicht durch den
Gleichstellungsförderauftrag des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV gerechtfertigt (Rn.
151 ff). Die Verfassungsordnung des Landes Brandenburg bekennt sich
zwar ausdrücklich zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern und
verbindet dies mit einer Verpflichtung des Landes, für deren Gleichstellung
auch im öffentlichen Leben zu sorgen. Änderungen im Wahlrecht, die
Auswirkungen auf das Demokratieprinzip in seiner bisher verfassten Form
haben, bedürfen jedoch einer Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers
und sind dem Zugriff des einfachen Gesetzgebers entzogen. (Leitsatz 2.;
Rn. 86)
i. Das „öffentliche Leben“ in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV erfasst auch den
Landtag Brandenburg. (Rn. 153)
ii. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ist als deutlichere, aber entsprechende