a. Die Vorgabe beschränkt die Freiheit der Wahl sowie die Parteienfreiheit, indem sie den Entscheidungsspielraum bei der Kandidatenaufstellung reduziert. (Rn. 109 ff) b. Die Beeinträchtigungen können nicht auf Art. 22 Abs. 5 LV gestützt werden. (Rn. 118 ff) c. Als in der Verfassung nicht benannte Beschränkungen von vergleichbarer Wirkung wie das in Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV genannte Beispiel entbehren die Vorgaben des Paritätsgesetzes einer hinreichenden verfassungsrechtlichen Grundlage. (Leitsatz 3.; Rn. 119) d. Aus dem der Landesverfassung zugrundeliegenden Demokratieprinzip folgt kein Auftrag zur Spiegelung des Bevölkerungsanteils von Männern und Frauen im Parlament. (Rn. 130) e. Legitimationssubjekt von Art. 2 Abs. 2 LV ist die Gesamtheit der Bürgerinnen und Bürger als (Landes-)Staatsvolk. Jede Ausübung von Staatsgewalt bedarf (nur) einer Legitimation, die sich auf das Volk in seiner Gesamtheit zurückführen lässt, nicht aber (auch) auf den jeweils betroffenen oder interessierten Einzelnen oder auf bestimmte Bevölkerungsgruppen (Gesamtrepräsentation). (Rn. 131 ff) f. Die Vorgabe einer Quote von Männern und Frauen bei der Besetzung von Wahllisten für ein Parlament verkehrt das demokratische Prinzip der Willensbildung von unten nach oben in sein Gegenteil. (Rn. 137) g. Die Bindung der inneren Ordnung politischer Parteien an demokratische Grundsätze erfordert keine geschlechterparitätische Listenbesetzung. (Rn. 142 ff) h. Der für die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl geltende strenge Rechtfertigungsmaßstab gilt auch für die Wahlfreiheit sowie die Parteienfreiheit, wenn diese untrennbar mit dem freien Wahlvorschlagsrecht verbunden ist. (Rn. 149 f) i. Die Eingriffe in die Parteienfreiheit, die Wahlvorschlagsfreiheit und die Chancen-gleichheit der Parteien sind nicht durch den Gleichstellungsförderauftrag des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV gerechtfertigt (Rn. 151 ff). Die Verfassungsordnung des Landes Brandenburg bekennt sich zwar ausdrücklich zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern und verbindet dies mit einer Verpflichtung des Landes, für deren Gleichstellung auch im öffentlichen Leben zu sorgen. Änderungen im Wahlrecht, die Auswirkungen auf das Demokratieprinzip in seiner bisher verfassten Form haben, bedürfen jedoch einer Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers und sind dem Zugriff des einfachen Gesetzgebers entzogen. (Leitsatz 2.; Rn. 86) i. Das „öffentliche Leben“ in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV erfasst auch den Landtag Brandenburg. (Rn. 153) ii. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ist als deutlichere, aber entsprechende

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