Formulierung des Gleichberechtigungsfördergebots in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zu verstehen. (Rn. 154) iii. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ist eine Staatszielbestimmung (Rn. 155 ff). Staatszielbestimmungen können grundsätzlich Eingriffe in subjektive Rechte rechtfertigen (Rn. 159). Maßnahmen zur Förderung der Gleichberechtigung sind auch in Bezug auf den Landtag wegen Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV grundsätzlich ein legitimes Ziel (Rn. 164). iv. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ermächtigt nicht zur einfachgesetzlichen Änderung verfassungskonstituierender demokratischer Strukturprinzipien. Das Paritätsgesetz überschreitet den durch das Demokratieprinzip der Landesverfassung gesetzten Rahmen. (Leitsatz 4.; Rn. 165) v. Eine Modifikation der Grundsätze der Verfassung aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 LV sowie auf Art. 22 Abs. 1, Abs. 3, Art. 55 Abs. 1 Satz 1, Art. 56 Abs. 1 LV durch das Wahlrecht erfordert eine hinreichend bestimmte Grundlage auf der Ebene der Verfassung selbst (Rn. 168 f). Diese Anforderungen erfüllt Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV nicht (Rn. 170 ff). Fundstellen: - NJW 49/2020, 3579 ff. Zitiervorschlag: VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de VERFASSUNGSGERICHT DES LANDES BRANDENBURG VfGBbg 9/19 IM NAMEN DES VOLKES Urteil VfGBbg 9/19 In dem Organstreitverfahren Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) Landesverband Brandenburg, vertreten durch den Landesvorsitzenden Klaus Beier, Seelenbinderstraße 42, 12555 Berlin, Antragstellerin,

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