Formulierung des Gleichberechtigungsfördergebots in Art. 3 Abs. 2 Satz 2
GG zu verstehen. (Rn. 154)
iii. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ist eine Staatszielbestimmung (Rn. 155 ff).
Staatszielbestimmungen können grundsätzlich Eingriffe in subjektive
Rechte rechtfertigen (Rn. 159). Maßnahmen zur Förderung der
Gleichberechtigung sind auch in Bezug auf den Landtag wegen Art. 12 Abs.
3 Satz 2 LV grundsätzlich ein legitimes Ziel (Rn. 164).
iv. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ermächtigt nicht zur einfachgesetzlichen
Änderung verfassungskonstituierender demokratischer Strukturprinzipien.
Das Paritätsgesetz überschreitet den durch das Demokratieprinzip der
Landesverfassung gesetzten Rahmen. (Leitsatz 4.; Rn. 165)
v. Eine Modifikation der Grundsätze der Verfassung aus Art. 2 Abs. 1, Abs.
2 LV sowie auf Art. 22 Abs. 1, Abs. 3, Art. 55 Abs. 1 Satz 1, Art. 56 Abs. 1 LV
durch das Wahlrecht erfordert eine hinreichend bestimmte Grundlage auf
der Ebene der Verfassung selbst (Rn. 168 f). Diese Anforderungen erfüllt
Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV nicht (Rn. 170 ff).
Fundstellen:
- NJW 49/2020, 3579 ff.
Zitiervorschlag:
VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -,
https://verfassungsgericht.brandenburg.de
VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 9/19
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
VfGBbg 9/19
In dem Organstreitverfahren
Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)
Landesverband Brandenburg,
vertreten durch den Landesvorsitzenden Klaus Beier,
Seelenbinderstraße 42,
12555 Berlin,
Antragstellerin,